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Rechtliche Infos

Rechtliche Infos für BOS-Drohneneinheiten

Ein sicherer Betrieb von Drohnen ist durch eine sachgerechte Ausbildung sicherzustellen. Dies gilt insbesondere beim Einsatz von mehreren Drohnen unterschiedlicher BOS an einer Einsatzstelle.

EU -Kompetenznachweis

Der EU -Kompetenznachweis A1 / A3 wird als Drohnenpilot bei BOS als mindest Ausbildung vorausgesetzt.

EGRED BBK „Empfehlungen für Gemeinsame Regelungen zum Einsatz von Drohnen im Bevölkerungsschutz“ (Download)

Weiterhin wurden die „Empfehlungen für Gemeinsame Regelungen zum Einsatz von Drohnen im Bevölkerungsschutz (EGRED)“ 2019 von den beteiligten BOS (Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V., Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland, Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, Bundespolizei, Deutsche Flugsicherung GmbH, Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., Deutscher Feuerwehrverband e. V., Deutsches Rotes Kreuz e. V., Johanniter-Unfall-Hilfe e. V., Malteser Hilfsdienst e. V.) erarbeitet und für in ihren Bereich für verbindlich erklärt bzw. damals erklärt, dass sie eine Verbindlichkeit und eine Ausbildung sowie Anwendung nach diesen EGRED in ihren Strukturen bundesweit sicherstellen werden.

Die EGRED wurden vom Bundesinnenministerium und seinem ihm unterstellten Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) damals mit Hilfe der o.g. BOS erarbeitet und veröffentlicht. Sie gilt bis heute uneingeschränkt und wird aktuell überarbeitet.

Diese Privilegien gelten für Einsatz- sowie Ausbildungs- und Übungszwecke. Ähnlich wie in der Straßenverkehrs-Ordnung gilt, dass „Sonderrechte“ nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen. Insofern sind Zurückhaltung und Verhältnismäßigkeit bei der Handhabung – speziell bei Ausbildungs- und Übungszwecken – geboten.“

Auszug: Luftverkehrs-Ordnung – Abschnitt 5a (LINK)

§ 21k Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

(1) Keiner Genehmigung nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bedarf der Betrieb von unbemannten Fluggeräten mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse durch oder unter Aufsicht von

  1. Behörden, wenn der Betrieb zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet,
  2. Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen.

(2) Die Regelungen der §§ 21h und 21i gelten nicht für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch oder unter Aufsicht von in Absatz 1 genannten Stellen.

(3) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind von der Pflicht zum Betrieb von Zusatzgeräten für die direkte Fernidentifizierung ausgenommen, soweit der Einsatz von unbemannten Fluggeräten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erfolgt.

Bundesrat Drucksache 39/17 – ab Seite 20 – (Download)

In Absatz 2 werden Behörden von der Erlaubnispflicht für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ausdrücklich ausgenommen, sofern der Einsatz zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet. Gleiches gilt für Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen und Katastrophen. Dabei stehen auch solche Einsätze von unbemannten Luftfahrsystemen „in Zusammenhang“ mit den genannten Szenarien,, die präventiv dazu dienen können, den Unglücksfall oder die Katastrophe zu vermeiden bzw. bei deren tatsächlichen Eintritt schneller und effektiver handeln zu können. Hierzu zählen etwa Einsätze zur Lageerkundung bei Großveranstaltungen.

Bundesrat Drucksache 159/21 – ab Seite 70 (Download)

Diese Verbotsausnahme für Behörden sowie Organisationen mit Sicherheitsaufgaben entspricht § 21a Absatz 2 in Verbindung mit § 21b Absatz 1 LuftVO in der derzeit gelten-den Fassung. Wie schon beim bisherigen § 21a Absatz 2 LuftVO stehen auch solche Einsätze von un-bemannten Fluggeräten „in Zusammenhang“ mit den genannten Szenarien, die präventiv
dazu dienen können, den Unglücksfall oder die Katastrophe zu vermeiden beziehungsweise bei deren tatsächlichen Eintritt schneller und effektiver handeln zu können. Hierzu zählen etwa Einsätze zur Lageerkundung bei Großveranstaltungen. Dabei ist sowohl bei Nummer 1 als auch bei Nummer 2 der Betrieb zu Ausbildungs- und Übungszwecken mit erfasst.

Zu den Organisationen mit Sicherheitsaufgaben gehören insbesondere Feuerwehren sowie Organisationen des Rettungsdienstes und des Zivil- und Katastrophenschutzes (Bevölkerungsschutz). Das Technische Hilfswerk ist als Behörde (§ 1 THW-Gesetz vom 22. Januar 1990) bereits von Nummer 1 erfasst.

Auch wird weiterhin der Betrieb „unter Aufsicht“ der in den Nummern 1 und 2 genannten Stellen abgedeckt. Hiermit werden die Fälle erfasst, in denen die Behörde über keine eigenen Geräte verfügt, sondern sich diese zur Verfügung stellen lässt. In diesen Fällen beaufsichtigt sie den Einsatz und trägt die Verantwortung. Im Falle von einer Verletzung dieser Aufsichtspflicht können Amtshaftungsansprüche in Betracht kommen.

Mitteilung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Anwendung und Auslegung des Behördenbegriffs und zur geplanten Änderung des § 21k Luftverkehrs-Ordnung

Von § 21k Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) können ausschließlich Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im engeren Sinne erfasst werden, so die Auffassung der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA).

Dies umfasst staatliche und nichtstaatliche Akteure, die spezifische Aufgaben zur Bewahrung oder Wiederherstellung der öffentlichen Si-cherheit und Ordnung wahrnehmen. Zu den BOS zählen z. B. die Polizeien des Bundes und der Länder, die Bundesanstalt Technisches Hilfs-werk (THW), die Bundeszollverwaltung, die Feuerwehren, die Rettungsdienste, die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden von Bund und Ländern einschließlich der mitwirkenden Hilfsorganisationen, sowie die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen. Alle anderen Behörden werden von diesem Paragraphen nicht erfasst.

Für die 25-Kilogramm-Grenze des § 21k Absatz 1 LuftVO besteht ebenfalls kein Raum mehr.

Das BMDV hat dem Luftfahrt-Bundesamt und die Luftfahrtbehörden der Länder diese Auffassung der EASA übermittelt, die ab sofort An-wendung findet. Eine entsprechende kurzfristige Klarstellung in den na-tionalen Vorschriften ist in Planung.